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| Einführung: Die Diskussion um die rechtliche und soziale Gleichstellung der Geschlechter ist seit den Tagen der Französischen Revolution aktuell und bis in unsere Zeit noch nicht abgeschlossen. In den letzten 30 Jahren wurde in Deutschland vor allem um die Abschaffung bzw. Reformierung des Paragraphen 218 StGB (Schwangerschaftsabbruch) gestritten, der erst kürzlich (1998/99) durch den Ausstieg der katholischen Kirche aus der Schwangerenkonfliktberatung wieder in die Diskussion kam. Weitere aktuelle Themen z. T. hitziger Debatten sind u. a. die Rechte der Frauen in der Ehe sowie die Gleichstellung der Frau in der Ausbildung und am Arbeitsplatz. Im Königreich Preußen wurde erstmals durch das 1794 erlassene Allgemeine Landrecht der Versuch unternommen, die Rechte und Pflichten der Bürger zu fixieren. Im ersten Teil, erster Titel, (Von Personen und deren Rechten überhaupt) wurde überdies die Frage des Geschlechtsunterschiedes behandelt, wobei im §. 24 die Rechtsgleichheit beider Geschlechter festgelegt wurde. Der Paragraph enthielt jedoch eine Einschränkungsklausel: "Unterschied der Geschlechter. §. 24. Die Rechte beyder Geschlechter sind einander gleich, so weit nicht durch besondere Gesetze, oder rechtsgültige Willenserklärungen, Ausnahmen bestimmt worden." [1] Von einer tatsächlichen rechtlichen Gleichstellung kann also nicht die Rede sein, denn schon das Landrecht sah erheblich Einschränkungen der Rechte der Frau vor. So setzte es z. B. im zweiten Teil, erster Titel (Von der Ehe), den Ehemann als "Haupt der ehelichen Gesellschaft" ein und verbot der Frau "ohne die Zuziehung und Einwilligung des Mannes" mit Dritten Prozesse zu führen. [2] Außerdem legte es einige Pflichten fest, die die Frau gegenüber ihrem Mann zu erfüllen hatte, so z. B. die standes- und ranggemäße Führung seines Haushalts (§. 194) [3], und verbot ihr den Betrieb eines eigenen Gewerbes. Sehr detailliert waren auch die Bestimmungen bezüglich der Rechte und Pflichten von Eltern und Kindern (zweiter Teil, zweiter Titel). Hier wurde u. a. festgelegt, dass eine gesunde Mutter verpflichtet war, ihr Kind selbst zu stillen (§. 67) und dass nicht sie über die Dauer der Stillzeit entscheiden konnte, sondern allein der Kindsvater (§. 68). [4] Der Frau wurde somit das Bestimmungsrecht über ihren eigenen Körper verwehrt. Dennoch bildet das
preußische Allgemeine Landrecht von 1794 einen wichtigen Markstein bei der
Festlegung der Menschen- und Bürgerrechte in Deutschland und darf als der
Vorläufer des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von 1900 gewertet werden. Im
Allgemeinen Landrecht finden sich aber auch einige Bestimmungen, die als
Stärkung der Position der Frau zur damaligen Zeit interpretiert werden können. Bei
Streitigkeiten über die "Aufsicht und Pflege" der Kinder konnte ein
vormundschaftliches Gericht angerufen werden (§. 72). [5] Der Mann
wurde außerdem verpflichtet, seiner Frau einen "standesgemäßigen Unterhalt
zu gewähren" (§. 185). [6] |
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Das Allgemeine Landrecht war das Ergebnis einer von Friedrich II. (1712-1786) am 14.04.1780 erlassenen Anordnung, deren Ziel die Erstellung eines für alle preußischen Staaten verbindlichen, leicht verständlichen Gesetzbuches war. Der Gesetzeskommission unter der Leitung des Kanzlers Friedrich Alexander von Korff, die in Königsberg tagte, gehörte auch Theodor Gottlieb von Hippel an. Der gelernte Jurist und inzwischen zum Dirigierenden Bürgermeister von Königsberg ernannte Hippel hatte den Auftrag, das Kriminalrecht auszuarbeiten. [7] Hier beschäftigte er sich im Bereich des Personenrechts u. a. mit der rechtlichen Stellung der Frau – ein Thema, dass er in den von ihm verfassten, anonym publizierten Abhandlungen Über die Ehe (1. Auflage 1774) und Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber (1794) ebenfalls behandelte. Für seine juristischen Arbeiten am preußischen Gesetzbuch, das schließlich erst 1794 in Kraft trat, erhielt er viel Anerkennung und königliche Auszeichnungen. In wie weit die Bestimmungen des preußischen Landrechts über die Rechte und Pflichten der Frau auf Hippels Ausarbeitungen zurückgehen, ist in der modernen Forschung noch nicht ausreichend geklärt worden, so wie auch seine politisch-philosophischen Schriften über die Emanzipation der Frau bisher nur wenig zur Kenntnis genommen und analysiert worden sind. |
In diesem Aufsatz möchte ich einen genaueren Blick auf Hippels Arbeiten Über die Ehe und Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber werfen. Dabei erscheint es mir besonders wichtig zu zeigen, dass sich Hippels Auffassung über die Rechte der Frauen und die Rollenverteilung in der Ehe vom Erscheinen der ersten Auflage des Ehebuches bis zu dessen vierter Auflage (1793) bzw. der Publikation der Schrift Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber grundlegend geändert hat. Vertrat er zunächst noch eine allgemein anerkannte Sicht von der patriarchalischen Vormundschaft über die Frau, so änderte er seine Ansichten spätestens Anfang der 1790er Jahre hin zu einer radikal aufgeklärten Ansicht, die eine völlige soziale und rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau forderte. Welche Ursachen für diesen Sinneswandel verantwortlich sind, wird sich mit Sicherheit nicht genau klären lassen. Ich denke jedoch, dass ein genauerer Blick auf Hippels Ansichten über Frauen und seine eigenen Erfahrungen mit dem weiblichen Geschlecht, die uns leider nur in kurzen (auto-)biographischen Texten und in seinen Briefen erhalten sind, Aufschluss geben könnte.
[1] Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794. Textausgabe. Frankfurt/Main, Berlin 1970, S. 55. [2] ebda. S. 351. [3] ebda. [4] ebda. S. 384 [5] ebda. [6] ebda. S. 351. [7] Berg, Urte von, Theodor Gottlieb von Hippel. Stadtpräsident und Schriftsteller in Königsberg 1741-1796, Göttingen 2004, S. 75 (Kleine Schriften zur Aufklärung, Bd. 13). |
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