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Bestimmungen und Ziele der Sempronischen Agrarreform des Jahres 133 v. Chr. >>> |
| 3. Das
Licinisch-Sextische Ackergesetz Wie bereits gezeigt wurde, findet sich weder bei Plutarch noch bei Appian eine konkrete Datierung des Gesetzes, das Tiberius Gracchus als Vorbild für seinen Gesetzesentwurf gedient haben soll. Übereinstimmend wird von beiden Autoren lediglich die Beschränkung des Landbesitzes am ager publicus auf 500 iugera (= 125,91 Hektar) [59] pro Okkupant überliefert. Appians vager Verweis darauf, dass die Initiative für ein Ackergesetz von den Volkstribunen ausging, sowie der bei Livius zu findende Bericht über die drei Gesetze der Volkstribune C. Licinius Stolo und L. Sextius Lateranus haben die ältere Forschung dazu verleitet, dies in einen Zusammenhang zu stellen. Demnach sollen sich Tiberius Gracchus und seine Berater an einem Gesetzesbeschluss der plebejischen Volksversammlung aus dem Jahre 367 v. Chr. orientiert haben [60]. Dieser Auffassung hat Benedictus Niese bereits 1888 in seinem Aufsatz über das Licinisch-Sextische Ackergesetzt widersprochen. Anhand des zur Verfügung stehenden Zahlenmaterials und mit Hilfe eigener Berechnungen versucht er darzulegen, dass das betreffende Gesetz keinesfalls aus der Zeit der Ständekämpfe stammen kann. Hierzu legt Niese folgendes Rechenbeispiel zugrunde: Wenn man annimmt, dass es 100 Okkupanten gab, die mehr als die gesetzlich festgelegten 500 iugera besaßen, und diese sich nun auf je 500 iugera beschränken mussten, erhält man eine Fläche von 50.000 iugera. Hierzu nimmt Niese an, dass es ebenfalls 100 Okkupanten gab, die weniger als je 500 iugera besaßen und nun zusätzlich Land bis zur gesetzlichen erlaubten Höchstgrenze bekamen. Hieraus errechtet er eine Gesamtgröße des ager publicus im Jahr 367 v. Chr. von (100*500) + (100*500) = 100.000 iugera, d. h. 25182 ha (251,82 km2). Für die Gesamtfläche des römischen Gebietes zu dieser Zeit errechnet Niese unter Zuhilfenahme der Angaben Belochs eine Größe von 108913 ha (1089,13 km2). Somit hätte, was für unwahrscheinlich gehalten werden muss, die Fläche des ager publicus ca. ein Viertel der Gesamtfläche des römischen Herrschaftsgebietes ausmachen müssen [61]. Das in dieser Zeit durch das römische Gemeinwesen eroberte Land in Mittel- und Oberitalien wurde jedoch nicht ungenutzt gelassen, sondern umgehend verkauft, verpachteten oder zur Gründung von Kolonien und neuen tribus verwendet [62]. Man war keineswegs darauf bedacht eine große Fläche an ager publicus zu schaffen, sondern vielmehr durch den Verkauf und die Verpachtung des Landes die Staatskasse wieder aufzufüllen bzw. durch die Kolonisierung die innere und äußere Sicherheit zu festigen.
Ein Anwachsen der Fläche des ager publicus nimmt Niese erst für die Zeit
der Eroberung Unteritaliens an. Auch die Verwüstungen des 2. Punischen
Krieges hätten die Fläche des ungenutzten und unverteilten Landes
vergrößert. Daraus schlussfolgert er, dass das hier beschriebene
Ackergesetzt erst nach der Unterwerfung der italischen Halbinsel erlassen
worden sein kann und demnach die livianische Überlieferung fehlerhaft sein
müsse. Hierfür spreche schließlich auch die Tatsache, dass sich in der
vorlivianischen Geschichtsschreibung keinerlei Hinweise auf die licinisch-sextischen Gesetze fänden
[63].
Als Beleg für die Behauptung, dass das Ackergesetz aus früherer Zeit
stammen müsse, führt er ein Fragment der Rede für die Rhodier des M.
Porcius Cato Censorius an, die dieser im Jahr 167 v. Chr. gehalten hat.
Das Fragment ist wiederum bei Gellius erhalten geblieben und in ihm nimmt
Cato Bezug auf die Begrenzungen des Besitzes am ager publicus: |
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Quelle: Gellius, noctes Atticae VI, 3, 37 Wenn einer dies oder das hat thun wollen, soll er die Hälfte seines Vermögens, weniger 1000 Sesterzien als Geldstrafe zahlen; (oder) sollte Einer auch nur gewollt haben, mehr als 500 Morgen Landes zu besitzen, dem soll es so und so viel Strafe kosten; (ferner) wenn Jemand auch nur einen größeren Viehbestand zu besitzen den Willen gehabt hat, (als das Gesetz erlaubt), so soll er so und so viel Geldbuße erleiden. Und (- gesteht es euch nur einmal ganz ehrlich ein -) wir Alle wollen von Allem mehr haben und trotzdem geht uns das so ungestraft hin? [Die gleiche Stelle in neuerer Übersetzung von Schönberger [64] lautet:] Was
also? Gibt es etwa ein so hartes Gesetz, das da sagt: Wenn einer jenes tun
wollte, soll er um tausend Sesterzen gestraft werden, wenn dies weniger
ist als sein halbes Vermögen; wenn einer mehr als fünfhundert Joch Feldes
haben wollte [siquis plus quingenta iugera habere voluerit], soll die
Strafe so hoch sein; wenn einer eine größere Zahl von Rindern haben wollte
[siquis maiorem pecuum numerum habere voluerit], soll die Buße so hoch
sein? Aber wir wollen von allem mehr haben, und das tun wir straflos. |
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Niese führt weiterhin aus, dass das betreffende Ackergesetz nach 233 v. Chr., dem Volkstribunat des C. Flaminius, der durch Volksbeschluss die viritane Assignation (d. h. die Landverteilung an einzelne römische Bauern im Gegensatz zur Kolonisation, bei der größere Landflächen an einen Kreis von Siedlern verteilt wurde) des ager Gallicus durchsetzte, und einige Zeit vor der oben angeführten Rede des Cato aus dem Jahr 167 v. Chr. erlassen worden sein muss. Die engere Eingrenzung ergibt eine Datierung auf den Zeitraum zwischen 201 v. Chr. und 180 v. Chr. Dies deckt sich nach Meinung Nieses mit den Zeugnissen Appians und Plutarchs, die übereinstimmend berichten, dass das Gesetz erst nach der Eroberung Italiens erlassen wurde. Auch Klaus Bringmann stimmt in seiner Untersuchung über das Licinisch-Sextische Ackergesetz der Auffassung zu, dass das betreffende Ackergesetz, für welches er die Benennung lex de modo agrorum verwendet, nicht aus dem Jahr 367 v. Chr. stammen kann. In Anlehnung an die Ausführungen Gianfranco Tibilettis legt Bringmann dar, dass die gesetzlichen Bestimmungen im Vergleich zur angenommenen Flächengröße des ager publicus im Jahr 367 v. Chr. nicht stimmig sein können. Tibiletti habe gezeigt, dass zu den 500 iugera zulässigem Landbesitz pro Okkupant für die vom Gesetz bestimmte maximale Herdengröße nochmals Weideland in einem Umfang von 1800 iugera pro Okkupant zur Verfügung gestanden haben müsse. Damit seien gesetzlich erlaubte Flächennutzungsgrößen erreicht, die keinesfalls der Größe des ager publicus im Jahr 367 v. Chr. entsprechen könnten [65]. In einem interessantem Aufsatz über die römische Latifundienwirtschaft aus dem Jahr 1955 [66], auf den Bringmann jedoch nicht eingeht, hat Gianfranco Tibiletti seine früheren Ausführungen nochmals in prägnanter Weise zusammengefasst und bestätigt. Seiner Meinung nach habe sich die Fläche des Gemeindelandes erst nach dem 2. Punischen Krieg in einem solchem Umfang vergrößert [67], dass eine so großzügige Landverteilung möglich werden konnte[68]. Für das Inkrafttreten des lex de modo agrorum nimmt Tibiletti ebenso wie Niese die Zeit nach 201 v. Chr. Er verweißt jedoch auch auf Publikationen, die das Gesetz noch vor den Beginn des 2. Punischen Krieges setzten bzw. auf eine Untersuchung, die von zwei Ackergesetzten ausgeht [69]. Ein weiterer Punkt in der Darstellung des Vorläufergesetzes gibt Anlass zum Zweifel an einer Datierung auf das Jahr 367 v. Chr. Appian berichtet, dass das Vorläufergesetz eine Klausel enthielt, wonach "eine bestimmte Zahl freier Männer auf den Gütern zu verwenden sei, die über die dortigen Vorgänge wachen und Bericht erstatten sollten" (Appian, bellum civile, 8, 33). Diese Verwalter-Klausel sollte offensichtlich das Risiko von Sklavenaufständen auf den Latifundien der Großgrundbesitzer minimieren. Die Anzahl der Sklaven in Rom bzw. deren Einsatz in der römischen Landwirtschaft dürfte für das 4. Jh. v. Chr. jedoch verschwindend gering gewesen sein. Überhaupt ist die Annahme vom Vorhandensein einer größeren Anzahl von Sklaven in Rom für diese Zeit absurd. Stockton hat ausdrücklich auf den Anachronismus dieser Bemerkung hingewiesen [70]. Erst im Zuge des 2. Punischen Krieges sei ein Anstieg der versklavten Bevölkerung in Rom und Italien anzunehmen, so dass eine solche Bestimmung nur im Zusammenhang mit der Intensivierung der Sklavenarbeit in der Landwirtschaft seit dem Anfang des 2. Jh. v. Chr. verständlich sei. Meiner Meinung nach ist die Datierung, die Niese anhand der Quellen vorgenommen hat und die Bringmann bestätigt, am sinnvollsten. Demnach können wir also ein lex de modo agrorum, das zwischen 201 v. Chr. und 180 v. Chr. erlassen wurde, als Vorläufergesetzt des Sempronischen Ackergesetztes annehmen. Der Rückgriff auf die Zeit der Ständekämpfe, den Livius vornimmt, erscheit demnach als Erdichtung [71]. Möglicherweise war die Grundlage für die hier aufgefundene Rückdatierung aber auch der Einfluss einer um 133 v. Chr. entstandenen progracchischen Propaganda bzw. späterer Rechtfertigungsversuche, die Livius als Quelle für seine Darstellung benutzt haben könnte. Eine vergleichbare These hat in Bezug auf die Überlieferungen Appians und Plutarchs bereits Klaus Bringmann vorgebracht [72]. Er betrachtet die überaus positive Darstellung der gracchischen Agrarreform und die Spekulationen über die Verbesserungen, die sich aus ihrer Umsetzung ergeben hätten, als progracchische Propaganda. Appian und Plutarch hätten für ihre Darstellungen überwiegend Material benutzt, das von Befürwortern der Reform verfasst wurde. |
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[59] Bei Niese entsprechen 100 iugera = 25,182 ha, siehe: Niese 1888, S. 416. [60] Mommsen schreibt hierzu: "So beantragte Gracchus gleich nach Antritt seines Amtes die Erlassung eines Ackergesetzes, das in gewissem Sinne nichts war als eine Erneuerung des Licinisch-Sextischen vom Jahre 387 der Stadt (367)."; siehe: Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Bd. II., S. 86. [61] Niese 1888, S. 416; Beloch, Julius, Der Italische Bund unter Roms Hegemonie. Staatsrechtliche und Statistische Forschungen, Rom 1964, S. 69 (Studia Historica, Bd. 1); Beloch berechnet für die Gesamtfläche des ager Romanus um 500 v. Chr. 98,275 ha. Hierzu zählt Niese noch das Gebiet von Tusculum und Labicum (10708 ha = 107,08 km2) und kommt demnach auf eine Gesamtfläche des ager Romanus um 367 v. Chr. von 108913 ha = 1089,13 km2. Die angenommenen 25182 ha = 251,82 km2 für den ager publicus entsprechen demnach ca. einem Viertel des Gesamtgebietes. [64] Cato, Marcus Porcius, Vom Landbau/Fragmente, hg. v. Schönberger, Otto, 2. Aufl., Düsseldorf, Zürich 2000, S. 198 f. [66] Tibiletti, Gianfranco, Lo sviluppo del latifundo in Italia dall'epoca graccana al principio dell'Impero, in: Relazioni del X Congresso Internationale di Scienze Storiche, Rom 1955, S. 237-292 (Biblioteca storia Sansoni, NS 23), ins Deutsch übers. v. Beikircher, Hugo: Tibiletti, Gianfranco, Die Entwicklung des Latifundiums in Italien von der Zeit der Gracchen bis zum Beginn der Kaiserzeit, in: Zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der späten römischen Republik, hg. v. Schneider Helmuth, Darmstadt 1976 (Wege der Forschung, Bd. 413). [67] Tibiletti 1976, S. 20, Tibiletti rechnet 500 iugera auf 126,1675 ha um und liegt damit etwas höher als Niese, der 100 iugera auf 25,182 ha umrechnet und somit für 500 iugera 125,91 ha berechnet (s. o.). |
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