<<< Das Licinisch-Sextische Ackergesetz

Legende und Wirklichkeit der gracchischen Agrarreform >>>

4. Bestimmungen und Ziele der
    Sempronischen Agrarreform des Jahres 133 v. Chr.

Die Lex Sempronia agraria war offensichtlich kein Alleinwerk des Tiberius Sempronius Gracchus. Plutarch berichtet, dass Gracchus einen Kreis von hochgestellten, politischen Persönlichkeiten um sich versammelte, die ihm bei der Ausarbeitung der Gesetzesbestimmungen halfen. Von diesen Beratern nennt Plutarch drei Personen namentlich [73]:
 

Quelle: Plutarch, Tiberius Gracchus 9:

Er arbeitete das Gesetz freilich nicht allein aus, sondern zog die tüchtigsten und angesehensten Bürger als Ratgeber bei, neben anderen den Pontifex maximus Crassus, den Rechtsgelehrten Mucius Scaevola, der damals Konsul war, und seinen Schwiegervater Appius Claudius.
 

Diese drei einflussreichen und angesehenen Männer bildeten die Spitze des politisch-juristische Beraterteams um den jungen Volkstribun. Alvin Bernstein [74] sieht in den drei genannten Männern die eigentlichen Urheber der Agrarreform.
P. Licinius Crassus Dives Mucianus [75] bekleidete 131 v. Chr. das Konsulat [76]. Crassus war ein bedeutender Rechtsgelehrter und Redner. Als pontifex besaß er ebenfalls religiöse Autorität, die er 132 v. Chr. durch seine Ernennung zum pontifex maximus zusätzlich steigern konnte [77]. Nach der Ermordung des Tiberius Gracchus nahm Crassus dessen Platz in der Ackerkommission ein.

P. Mucius Scaevola [78] galt schon den Zeitgenossen als einer der fähigsten Rechtsgelehrten und es ist davon auszugehen, dass seine juristischen Kenntnisse von großer Bedeutung für die Ausarbeitung des Ackergesetzes waren. Er begann seine politische Karriere als Volkstribun im Jahr 141 v. Chr. [79] mit dem spektakulären Bestechungsprozess gegen den Prätor des Jahres 142 v. Chr., L. Hostilius Tubulus [80], wurde 136 v. Chr. selbst Prätor [81] und bekleidete im Tribunatsjahr des Tiberius Gracchus das Konsulat [82].
Appius Claudius Pulcher [83], der Schwiegervater des Tiberius Gracchus, hatte während seines Konsulates 143 v. Chr. [84] unter großen Verlusten das ursprünglich aus dem Rhônetal stammende Alpenvolk der Salasser bekämpft [85]. Die Salasser kontrollierten zu dieser Zeit die Alpenpässe und kämpften mit einem benachbarten Stamm um reiche Goldvorkommen. Da der Senat Appius nach dessen Sieg den Triumph verweigerte, beschloss er, ihn auf eigene Kosten auszurichten und durchzuführen. Daran konnte er auch durch den Senat und das Eingreifen der Tribunen nicht gehindert werden. Appius Claudius war ein entschiedener Gegner des P. Cornelius Scipio Aemilianus Africanus Numantinus [86]. Beide bewarben sich 142 v. Chr. um die Zensur [87], wobei Appius Claudius jedoch gegen seinen Rivalen unterlag. Schließlich wurde ihm 136 v. Chr. aber doch noch das Zensorenamt übertragen [88] und nach Aussagen der Quellen soll er es mit großer Strenge ausgeübt haben [89]. Noch im selben Jahr wurde Appius Claudius von den Senatoren aufgrund seines hohen Ansehens und seiner Unnachgiebigkeit während der Zensur zum Ersten unter den Senatoren (princeps senatus) ernannt [90], d. h. dass er bei den Beratungen des Senates über Gesetzesanträge der leitenden Magistrate als erster Senator seine Meinung äußern durfte [91]. Nach der Verabschiedung des Ackergesetzes bildete er zusammen mit Tiberius und Gaius Gracchus das erste Dreierkollegium der Verteilungskommission.

In wie weit und auf welche Weise die drei oben genannten Männer am Entwurf des Ackergesetzes mitwirkten, ist anhand der Quellen nicht genau feststellbar. Plutarch gibt an, dass sie Gracchus lediglich beratend zur Seite gestanden hätten und diese Auffassung ist u. a. von David Stockton [92] bestätigt worden. Er sieht Gracchus als vorausschauenden und gewieften Politiker, der, da er sich des Widerstandes der Großgrundbesitzer bereits im Voraus bewusst war, sich bei den drei respektabelsten Männern Roms Unterstützung suchte. Dagegen sieht Alvin Bernstein in den drei  Männern die eigentlichen Urheber der Agrarreform. Sie hätten den im Politischen eher unerfahrenen Volkstribun lediglich als den Vorsprecher ihrer Sache benutzt [93].

Über den weiteren Kreis der Berater und Unterstützer des Jahres 133 v. Chr. liegen keine genaueren Informationen vor. Klaus Meister [94] ist der Meinung, dass der Kreis der Reformer eher klein gewesen sei und bezieht sich dabei auf Interpretationen P. A. Brunts und Christian Meiers, die nur von einer Gruppe von "wenigen isolierten Adligen" ausgehen [95]. Dagegen geht Donald C. Earl davon aus, dass der Kreis der Unterstützer erheblich größer war und sich über die Familienbande auf die gentes der Claudii Pulchri, Sempronii Gracchi und Mucii Scaevolae erstreckte [96].
Meiner Meinung nach kann weder die eine noch die andere Auffassung aus den Quellen erschlossen werden. Wie groß die Gruppe der Unterstützer im Senat war, bleibt ungeklärt. Sicher ist nach meiner Auffassung nur, dass die Reformer weder im Senat noch in der Centuriatsversammlung eine Mehrheit erringen konnten. Allein durch den Beschluss der plebejischen Versammlung konnte das Reformvorhaben realisiert werden.
Die Bestimmungen des Gesetzentwurfes lehnten sich nach Aussagen Appians weitestgehend an die Bestimmungen des Vorläufergesetzes an. Gracchus lockerte sogar die Beschränkungen bezüglich der Höchstgrenzen der Okkupation. Hatte der Betreffende Kinder, so konnte er die Okkupationsfläche pro Kind um 250 iugera erweitern. Livius [97] gibt an, dass das Ackergesetz eine Gesamthöchstgrenze von 1000 iugera festlegte. Hieraus hat die Forschung geschlussfolgert, dass die Erweiterungsbestimmung vermutlich nur für die beiden ältesten Kinder galt und sich somit eine Obergrenze von 1000 iugera ergab [98].
Die Klärung der Besitzverhältnisse, die Einziehung unrechtmäßig okkupierten Landes und die Neuverteilung sollte durch eine aus drei Männern bestehende Kommission durchgeführt werden. Die Mitglieder der ersten Ackerkommission waren Tiberius, sein jüngerer Bruder Gaius, der in Abwesenheit gewählt wurde, und Appius Claudius Pulcher. Den Grund für diese Wahl gibt Appian:
 

Quelle: Appian, bellum civile I, 13, 55:

Zur Landverteilung wurden als erste gewählt Gracchus selbst als Gesetzgeber, ferner sein gleichnamiger Bruder sowie sein Schwiegervater Appius Claudius Pulcher; denn das Volk war auch so in Sorge, die Ausführung des Gesetztes möchte unterbleiben, wenn nicht Gracchus zusammen mit seinem ganzen Haus damit den Anfang mache.
 

Die Mitglieder dieses Dreierkollegiums sollten nach Appians Angaben (s. u.) in regelmäßigen Abständen neu gewählt werden. Welchen Wechselturnus das Ackergesetz von 133 v. Chr. für die Kommissionsbesetzung vorsah, lässt sich anhand der Formulierung "die alle Jahre wechselten" nur schwer rekonstruieren. Eine Zusammenfassung der Diskussion über diese Gesetzesklausel hat Joachim Molthagen [99] vorgelegt. Die Interpretationen reichen von der Annahme einer jährlichen Neuwahl aller drei Kommissionsmitglieder (Mommsen), bis zu der Annahme einer Wahl auf Lebenszeit (Molthagen).
In weiser Voraussicht fügten die Reformer von 133 v. Chr. dem Ackergesetz eine Schutzklausel hinzu, wonach der Verkauf des neu verteilten ager publicus verboten wurde. Auf diese Weise sollte der geschaffene Kleinbesitz effektiv vor dem Zugriff der Großgrundbesitzer geschützt werden.
 

Quelle: Appian, bellum civile I, 9, 37- 10, 39:

Nach diesen Ausführungen brachte er [Tiberius Gracchus, Anmerk., Hager] wieder das Gesetzt in Erinnerung, das niemandem einen größeren Besitz an Staatsland als 500 iugera zubilligte. Doch er fügte dem alten Gesetz einen Zusatz bei, dass die einzelnen Kinder des Landeigners darüber hinaus die Hälfte der genannten Fläche behalten durften. Der Rest sollte dann durch drei dafür gewählte Männer, die alle Jahre wechselten, unter die Armen verteilt werden. Diese letzte Bestimmung war es, welche die Reichen ganz besonders beunruhigte; denn sie konnten sich nicht mehr wie früher wegen der Verteilungskommission über das Gesetz hinwegsetzten und auch nicht Ackerlose anderer käuflich erwerben, da Gracchus auch dies vorausgesehen und daher den Verkauf verboten hatte.
 

Das Verbot des Verkaufs blieb bis kurz nach dem Tode des jüngeren Gracchus in Kraft. Bald nach dessen Tod im Jahre 121 v. Chr. wurde ein Gesetz verabschiedet, dass nunmehr wieder den Verkauf des umverteilten Landes erlaubte. Die reichen Grundbesitzer gingen, nach Aussagen Appians, nun wieder daran, den Kleinbauern das Land abzupressen [100]. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass die Einschätzung der Reformer bezüglich des maßlosen Expansionsbestrebens der Großgrundbesitzer keinesfalls unbegründet war.
Ob der Gesetzentwurf ebenfall eine Verwalter-Klausel ähnlich der des Vorläufergesetzes (s. o. Abschnitt 3.) hatte, wird durch die Quellen nicht überliefert. Sie hatte verfügt, dass auf den Latifundien "freie Männer" einzusetzen seien, die die Arbeit der Sklaven zu überwachen hätten. Eine gesetzliche Festlegung dieser Bestimmung scheint 133 v. Chr. nicht mehr nötig gewesen zu sein, da die Erfahrungen mit den revoltierenden Sklaven auf Sizilien ihre Notwendigkeit bereits erwiesen haben dürfte. Sicherlich beschäftigten die Großgrundbesitzer sowieso eine bestimmte Anzahl "freier Männer" als Aufseher und Verwalter auf ihren Gütern.
Wie wir bei Plutarch nachlesen können, zeichnete sich der Entwurf der lex Sempronia agraria durch Milde und einen hohen Grad an Kompromissbereitschaft aus.
 

Quelle: Plutarch, Tiberius Gracchus 9 (Fortsetzung):

Und es ist wohl nie ein Gesetz, das gegen so schreiendes Unrecht und gegen solche Habgier sich wandte, in mildere, schonendere Form gefasst worden. Denn wer für seinen Ungehorsam Strafe verdient hätte, wer das Land, aus dem er widergesetzlich Nutzen zog, hätte herausgeben und obendrein eine Buße entrichten sollen, der musste lediglich – so lautete die Bestimmung – gegen eine Entschädigung abtreten, was er sich widerrechtlich angeeignet, um bedürftigen Bürgern Platz zu machen. Die Reform hielt sich in vernünftigen Grenzen, aber das Volk gab sich gleichwohl zufrieden. Es ließ das Vergangene ruhen, froh, dass in Zukunft das Unrecht ein Ende hätte.
 

Diejenigen Landbesitzer, die gegen die Bestimmungen des Ackergesetzes verstoßen hatten und nunmehr Land abtreten mussten, erhielten statt einer Strafe eine Entschädigungszahlung und sollten nicht weiter belangt werden. Auch der aus der Bewirtschaftung evtl. erzielte finanzielle Gewinn sollte unangetastet bleiben. Mit all diesen Zugeständnissen an die im Prinzip rechtsbrüchigen Grundbesitzer war das Volk, d. h. die Mehrheit der plebejischen Volksversammlung, offenbar einverstanden, und ohne weitere Forderungen zu erheben, bereit dem Gesetzt zuzustimmen.
Die Ziele der Agrarreform hat Tiberius Gracchus in seinen Reden mehrfach dargelegt. Laut Appians Aussagen war das Gesetz darauf angelegt, der Verarmung und dem zahlenmäßigen Rückgang des Bauerntums entgegen zu wirken. Schließlich sah er im Niedergang des Bauerntums eine Gefahr für die Wehrhaftigkeit des Gemeinwesens. In einer Rede, die bei Plutarch erhalten ist, legt Gracchus das Problem sehr anschaulich dar:
 

Quelle: Plutarch, Tiberius Gracchus 9 (Fortsetzung):

Die wilden Tiere, welche in Italien hausen, haben ihre Höhle, jedes weiß, wo es sich hinlegen, wo es sich verkriechen kann – die Männer aber, die für Italien kämpfen und sterben, sie haben nichts außer Luft und Licht. Heimatlos, gehetzt irren sie mit Weib und Kind durch das Land. Die Feldherren lügen, wenn sie in der Schlacht die Soldaten aufrufen, für ihre Gräber und Heiligtümer sich zu wehren gegen den Feind, denn von all diesen Römern besitzt keiner einen Altar, den der vom Vater vererbt, keiner ein Grab, in dem seine Vorfahren ruhen, vielmehr kämpfen sie für anderer Wohlleben und Reichtum. Herren der Welt werden sie genannt und haben nicht eine Scholle Landes zu eigen.
 

Neben einem handfesten Rekrutierungsproblem, dass anhand der rückläufigen Zensuszahlen erkennbar war, sah Gracchus, wie wir aus der zitierten Rede entnehmen können, ein Motivationsproblem. Die Wehrkraft des römischen Volkes werde nicht nur zahlenmäßig geschwächt, sondern auch durch die fehlende Motivation der Bürger, den eigenen Besitz vor dem Feind zu verteidigen, untergraben. Durch die Arbeit der Ackerkommission, die mit der Umverteilung des Landes und der Schaffung neuer Bauernstellen betraut wurde, sollte auch dieses Motivationsproblem gelöst werden.
Neben der Neuverteilung des ager publicus zur Schaffung neuen Kleinbesitzes und der Wiederherstellung bzw. Festigung der römischen Wehrkraft richtete sich das Ackergesetz schließlich gegen die Sklavenwirtschaft der Großgrundbesitzer. Nach Appians Bericht erkannte Gracchus in der großen Masse der Sklaven, die auf den Latifundien der Reichen arbeiteten, vor allem eine Gefahr für die innere Sicherheit, dies hätten die Sklavenaufstände auf Sizilien gezeigt:
 

Quelle: Appian, bellum civile I, 9, 36:

Dann drückte er [Tiberius Gracchus, Anmerk. Hager] seinen Groll über den Sklavenstand aus, der im Kriege keinen Nutzen bringe und seinen Herren gegenüber niemals Treue fühle. Dabei ging er auf das jüngste Unheil ein: Dieses hätten die Sklaven über ihre Herren in Sizilien gebracht, wo ihre Zahl infolge des Ackerbaus sogar gestiegen sei, und die Römer hätten gegen sie einen Krieg führen müssen. Er sei weder leicht noch von kurzer Dauer gewesen, sondern habe sich in die Länge gezogen und zu verschiedenen gefährlichen Wechselfällen entwickelt.
 

Neben der Akkumulation von Grundbesitz konnte der finanzielle Gewinn der Landbesitzer durch die Sklavenwirtschaft enorm gesteigert werden. Bereits an früherer Stelle schildert Appian die Vorteile, die sich für die Reichen aus dieser Wirtschaftsform ergaben (Quelle: Appian, bellum civile I, 7, 29-31/8, 32). Anstelle freier römischer Bürger beschäftigten die Latifundienbesitzer eine Vielzahl von Sklaven. Die Unterhaltkosten waren vergleichsweise niedrig und ihre Arbeitskraft konnte fast grenzenlos ausgebeutet werden. Zudem waren sie ganzjährig einsetzbar, wohingegen freie Arbeitskräfte von den Gütern zum Heeresdienst eingezogen werden konnten. Die Reichen gingen nun dazu über, ausschließlich Sklaven auf ihren Höfen einzusetzen. Dies hatte laut Appian zur Folge, dass die Arbeit suchenden freien Bürger, die nicht zum Heeresdienst eingezogen worden waren, keine Anstellung fanden und ihre Zeit untätig hinbringen mussten [101]. Durch die Neuverteilung beabsichtige Gracchus sowohl dieses Beschäftigungsproblem als auch das Sicherheitsproblem, dass die Sklavenwirtschaft darstellte, zu bekämpfen.
Verfolgt man die Darstellung der Quellen weiter, so waren es die Großgrundbesitzer und deren Unnachgiebigkeit und Besitzgier, die zur Eskalation der Situation führten. Sie veranlassten [102] den Volkstribun Marcus Octavius [103] dazu, das Ackergesetz durch sein Veto zu stoppen. Die Reaktion des Tiberius auf diese Maßnahme schildert Plutarch folgendermaßen:
 

Quelle: Plutarch, Tiberius Gracchus 10:

Gereizt zog Tiberius das milde Gesetz zurück und legte einen Antrag vor, der mehr dem Geschmack der Menge entsprach und die unrechtmäßigen Grundbesitzer härter traf: er verfügte, dass sie unverzüglich das Land, das sie sich entgegen den früheren gesetzlichen Bestimmungen angeeignet hatten, abtreten sollten.
 

In seinem ersten Gesetzesentwurf hatte Gracchus sich, wie ich oben bereits erläutert habe, sehr milde gezeigt. Obwohl er der Meinung war, lediglich altes, bisher missachtetes Recht wieder zur Geltung zu bringen, gestand der Entwurf den Grundbesitzern, die Land abtreten mussten, eine Entschädigungszahlung zu. Durch das Veto des Octavius stand dieses Gesetz im Prinzip nun nicht mehr zur Debatte. Dadurch ließ sich Gracchus jedoch nicht aufhalten. Er modifizierte seinen ursprünglichen Gesetzesantrag, indem er die in Aussicht gestellte Entschädigungszahlung für diejenigen, die Land abtreten mussten, kurzerhand aus dem Entwurf strich. Die von Plutarch verwendete Formulierung " …, dass sie unverzüglich das Land, … abtreten sollten." könnte darauf hindeuten, dass der erste Entwurf zeitliche Regelungen bzw. Fristen für die Rückgabe oder die Feststellung der Besitzverhältnisse enthielt. Genauere Informationen liefert uns die Quelle hierüber jedoch nicht. Neben der Streichung der Entschädigung erscheint mir dies jedoch als eine weitere Verschärfung des ursprünglichen Reformentwurfes, der die Grundbesitzer zusätzlich unter Druck setzte und verärgern musste. Diesen zweiten, verschärften Gesetzesentwurf [104] konnte Gracchus nun, nachdem er seinen Kollegen Octavius durch den Beschluss der plebejischen Volksversammlung des Amtes enthoben hatte, durchbringen, woraufhin die Ackerkommission mit der Neuverteilung des ager publicus beginnen sollte. Neben Gracchus selbst gehörte dieser Kommission zunächst sein Bruder Gaius und Appius Claudius Pulcher an. Nach dem Tode des Tiberius übernahm P. Licinus Crassus Dives Mucianus, einer der von Plutarch genannten Berater (s. o.), dessen Platz in der Kommission. Nach dem Tod des Crassus (131 v. Chr.) und des Ap. Claudius Pulcher (130 v. Chr.) wurden M. Fulvius Flaccus [105] und C. Papirius Carbo [106] in das Kollegium gewählt.
Die Kommission versuchte, in wechselnder Besetzung und gegen den Widerstand des Senats, das Ackergesetz durchzusetzen. Dass durch die Kommission und sogar durch hohe Beamte Umverteilungen stattfanden, lässt sich durch archäologische Untersuchungen und Inschriften belegen.
 

Quelle: CIL I2 638, Inschrift gefunden in der Nähe von Forum Popilii (Polla) in Lucania, 132 v. Chr.:

P. Popilius, des Gaius Sohn, Konsul [107].

Ich habe die Straße von Rhegium nach Capua erbaut und an dieser Straße alle Brücken, Meilensteine und Wegweiser errichtet. Von hier sind es nach Nuceria 51 Meilen, nach Capua 84, nach Muranum 74, nach Cosentia 123, nach Valentia 180, an die Meerenge [von Messina] zum Standbild 231, nach Rhegium 237; zusammen von Capua nach Rhegium 321 Meilen. Und ich habe ferner als Praetor [108] in Sizilien die entlaufenen Sklaven [der Italiker] aufgespürt und 917 Mann ihren Besitzern zurückgegeben. Und ich habe als erster erreicht, dass die Hirten [der Großgrundbesitzer] auf den Staatsländern [ager publicus] den Pflügern Platz machten. Auch den Marktflecken [forum] und die öffentliche Gebäude hier habe ich angelegt [109].

Quelle: CIL I2 640, Inschrift gefunden in der Nähe von St. Angelo in Formis, 131 v. Chr.:

C. Sempronius Gracchus, des Tiberius Sohn, Appius Claudius Pulcher, des Gaius Sohn, P. Licinius Crassus, des Publius Sohn, 'Dreimänner' zur Aufteilung und Zuweisung von Ackerland [triumviri agris iudicandis adsignandis] [110].
 

Die erste Inschrift aus dem Jahr 132 v. Chr. erscheint in besonderem Maße erwähnenswert, da hier die Landverteilung offensichtlich nicht durch das Dreierkollegium der Ackerkommission, sondern durch einen der Konsuln durchgeführt wurde, der zudem noch als entschiedener Gegner des Tiberius Gracchus galt und nach dem Tod des Tiberius dessen Anhänger ohne ordentliches Gerichtsurteil zum Tode verurteilte. Der jüngere Gracchus bekämpfe Popillius Leanas während seines Tribunats im Jahre 123 v. Chr. mit aller Schärfe und erreichte schließlich auch dessen Verbannung.

In welchem Umfang die Männer der Ackerkommission Landumverteilungen durchführen konnten, lässt sich mit Hilfe der hier verwendeten schriftlichen Quellen nur schwer abschätzen. Ein genaueres Bild kann jedoch durch die Auswertung epigraphischer Überreste gewonnen werden. Anhand zwölf erhaltener Grenzsteinen (termini) versucht Molthagen nachzuweisen, dass die Kommission bis zum Entzug der richterlichen Kompetenzen im Jahr 129 v. Chr. umfangreiche Landvermessungen und Neuverteilungen im ganzen römischen Staatsgebiet vorgenommen hat. Für die Zeit zwischen 133-130 v. Chr. nennt er eine Gesamtzahl von schätzungsweise 3000 Ansiedlungen [111].
Über die Flächengröße der einzelnen, neu geschaffenen Bauernstellen geben uns die Quellen keinerlei Informationen [112]. In seinem Werk über den Landbau veranschlagt Cato für die Größe eines Gutes im Allgemeinen eine Fläche von 100 iugera. In späteren Kapiteln gibt er für Ölpflanzungen eine Fläche von 120-240 iugera an [113].
 


Abbildung 6: Plan einer Landaufteilung (centuriatio) nordöstlich von Luceria (nicht mehr im Gelände nachweisbare, aber zu erschließende Geländelinien sind gestrichelt.)

Quelle: Cato, de agri cultura 1,7; 3,5 und 10,1:

Wenn du mich fragst, welches Gut das beste ist, dann sage ich so: von allen Böden und in bester Lage hundert Morgen Land: Rebland ist das beste, besonders wenn es viel Wein trägt; an zweiter Stelle ein gut bewässerter Garten; an dritter Weidicht, an vierter ein Ölgarten, an fünfter Wiesenland, an sechster Getreideboden, an siebter schlagbarer Wald, an achter der Buschwald, an neunter der Eichenwald. […]

Für 120 Morgen Ölpflanzungen müssen es zwei Pressen sein, wenn die Bäume gut, dicht stehend und gepflegt sind; die Mühlen müssen kräftig, einzeln und von verschiedener Größe sein, so dass du die Steine auswechseln kannst, wenn sie abgenutzt sind; du brauchst eigene lederne Kelterriemen, je sechs Haspelarme, zwölf Keile, eigene Tauschlingen aus Lederriemen. Griechische Flaschenzüge soll man je zwei Seilen aus Pfriemengras ziehen: […]

Wie man ein Ölgut von 240 Morgen Land einrichten soll>. Einen Verwalter, eine Wirtschafterin, fünf Arbeiter, 3 Ochsenknechte, 1 Eseltreiber, 1 Schweinehirten, 1 Schafhirten; im Ganzen 13 Leute. 3 Paar Ochsen, drei Esel mit Geschirr und Packsattel zum Mistführen, 1 Mühlenesel, 100 Schafe.
 

Heinz Bellen [114], Jochen Bleicken [115], Karl Christ [116], Alfred Heuss [117] und Klaus Meister [118] geben übereinstimmend an, dass das frei gewordene Staatsland in Parzellen zu je 30 iugera an die Kleinbauern verteilt werden sollte. Wie bereits erwähnt ist diese Zahl durch die Quellen nicht belegbar, worauf auch Earl noch einmal deutlich hingewiesen hat [119]. Die Angabe beruht vielmehr auf den Untersuchungen Theodor Mommsens, der in seinem Aufsatz "Lex Agraria" eine Fläche von 30 iugera als anzunehmende Größe vorgeschlagen hat [120]. Earl widerspricht der These Mommsens. Er ist der Meinung, dass 30 iugera allenfalls eine anzunehmende Maximalgröße gewesen sein könnte und dass die Größe der zu verteilenden Flächen sich eher im Rahmen um 10 iugera bewegt haben müssen. In der Forschung ist die These Earls, wie sich anhand der o. g. Darstellungen erkennen lässt, bisher anscheinend nicht zur Kenntnis genommen worden.
Die notwendigen umfassenden richterlichen Befugnisse zur Feststellung der Besitzverhältnisse und Neuverteilung hatte Tiberius der Kommission noch verschaffen können. In der Folgezeit hatte man jedoch gegen den erheblichen Widerstand des Senats zu kämpfen. Scipio Aemilianus erwirkte, wie bereits erwähnt, im Jahr 129 v. Chr. einen Beschluss, der der Verteilungskommission die richterlichen Kompetenzen entzog. Zudem verweigerte der Senat jegliche materielle und finanzielle Unterstützung, so dass die Arbeit nach 129 v. Chr. nur schleppend voranging bzw. zum Stillstand kam. Durch seine lex agraria, mit der er der Verteilungskommission wieder ihre alten Rechte zurückgeben wollte, versuchte Gaius Gracchus das Projekt wieder in Gang zu bringen. Mit seinem Tod waren aber auch diese Versuche gescheitert und in der Folgezeit wurden die Bestimmungen der gracchischen Ackergesetze immer weiter ausgehöhlt. Das Ackergesetz des Jahres 118 v. Chr. verbot die weitere Verteilung des ager publicus. Das Ackergesetz von 111 v. Chr. beseitigte die gracchische Reform vollends, indem es die Zahlungen für das okkupierte Staatsland abschaffte und somit den ager publicus, bis auf wenige Ausnahmen in Kampanien, in Privatbesitz umwandelte [121]. Wie lange die Kommission offiziell bestand, ist nicht ganz geklärt. Broughton [122] vermutet, dass sie noch bis 111 v. Chr. bestand. Dagegen ist Christ [123] der Auffassung, dass sie bereits 118 v. Chr. offiziell aufgelöst wurde. So weit die Verteilungen bis 118 v. Chr. auch vorangeschritten sein mögen, durch die Auflösung des Veräußerungsverbotes des zugewiesenen Landes waren alle Bemühungen für einen lebensfähigen Kleinbauernstand zunichte gemacht.

weiter


[73] Bereits bei Plutarch, Tiberius Gracchus 8 werden der Rhetoriker Diophanes von Mytilene und der Philosoph Blosius von Kyrene als Berater des Tiberius Gracchus genannt. Offensichtlich lagen Plutarch Quellen vor, die auf den Einfluss dieser beiden Männer verwiesen. T. S. Brown, Greek Influence on Tiberius Gracchus, in: Classical Journal, Nr. 42, 1947, S. 471-474 und J. B. Becker, The Influence of Roman Stoicism upon the Gracchan Economic Land Reform, in: Parola del Passato, Nr. 19, 1964, S. 125-134 haben sich mit der Frage auseinander gesetzt, in wie weit stoische Ideen, z. B. die These von der Gleichheit der Menschen oder der Souveränität des Volkes, Einfluss auf die Agrarreform des Tiberius Gracchus gehabt haben. Klaus Meister (1999, S. 132 f.) ist jedoch der Meinung, dass der Einfluss stoischen Gedankenguts auf die Politik der Gracchen vielfach überschätzt worden ist. Ich stimme dieser Auffassung zu und befasse mich daher ausschließlich mit dem Beraterkreis hochgestellter römischer Senatoren, die Gracchus zu Rate gezogen hat. Taeger (1928, S. 68 f.) hat zudem darauf hingewiesen, dass der in den Quellen erwähnte Einfluss des Diophanes und des Blossius auf die politischen Entscheidungen des Tiberius Gracchus als gracchenfeindliche Darstellung zu werten ist.

[74] Bernstein 1978, S. 109 ff.

[75] Nadig, Peter C. s. v. Licinius, [I19] L. Crassus Dives Mucianus, P., in: DNP, Bd. 7, Sp. 164 f.; Hanslik, Rudolf, s. v. Livinius 26. in: DKP, Bd. 3, Sp. 637; Crassus war leiblicher Sohn des P Mucius Scaevola, Konsul 175 v. Chr. und wurde durch Adoption in die Familie der Licinii Crassi aufgenommen. Demnach ist er der Bruder des hier erwähnten P. Mucius Scaevola.

[76] MMR I, S. 500.

[77] Das Kollegium der pontifeces war eine Art sakrale Aufsichtsbehörde. Sie überwachten auch die Kulthandlungen, wenn der Senat ein Zeichen der Götter erbat; siehe: Bleicken 1995, S. 174 f.

[78] Münzer, Friedrich, s. v. Mucius 17) P. Mucius Scaevola, in: RE, Bd. XVI, 1, Sp. 425-428, Giaro, Tomasz, s. v. Mucius, I. Republikanische Zeit, [I5] M. Scaevola P, in: DNP, Bd. 8, S. 425 f.

[79] MRR I, S. 477.

[80] ebd. S. 475; Hostilius war als Prätor des Jahres 142 v. Chr. erster Vorsitzender des ständigen Gerichtshofes in Mordprozessen und ließ sich offensichtlich bestechen. Er versuchte sich einer Verurteilung zu entziehen, indem er freiwillig in die Verbannung ging. Nach Angaben bei Asconius (pro Scauro, 20) wurde Hostilius jedoch gefangen genommen, woraufhin er Gift nahm.

[81] MRR. S. 486.

[82] ebd. S. 492.

[83] Münzer, Friedrich, s. v. Claudius 295) Ap. Claudius Pulcher, in: RE, Bd. III,2, Sp. 2848.

[84] MRR I, S. 471.

[85] Philipp, Hans, s. v. Salassi, in: RE, Bd. I A, 2, Sp. 1848 f.; Die Salasser kontrollierten zu dieser Zeit die Alpenpässe und kämpften mit einem benachbarten Stamm um reiche Goldvorkommen.

[86] Deißmann-Merten, Marieluise, s. v. Scipio 12. S., P. C. Aemilianus Africanus Numantius, in: DKP, Bd. 5, Sp. 49 f.

[87] MMR I, S. 474.

[88] ebd. S. 486.

[89] Cassius Dio Frg. XXIII, 81: "Claudius hätte bei seiner Härte viele Gewalttaten begangen, wenn dies nicht von seinem Amtsgenossen Quintus [Q. Fluvius Nobilior, Anmerk. Hager] verhindert worden wäre."

[90] Plutarch, Tiberius Gracchus 4: "Einen Beweis hierfür gab Appius Claudius, ein Mann, der Konsul und Zensor gewesen und dank seinem Ansehen zum princeps senatus ernannt worden war; …"

[91] Für zusammenfassende Informationen zu Zusammensetzung, Gliederung und Aufgabenbereich des Senats in republikanischer Zeit siehe: Bleicken 1995, S. 85-97.

[92] Stockton 1979, S. 40 f.

[93] Bernstein 1978, S. 109 ff.

[94] Meister 1999, S. 134.

[95] Leider gibt Meister keine genauen bibliografischen Angaben. In Frage kommen jedoch nur: Meier, Christian, Res publica amissa. Eine Studie zu Verfassung und Geschichte der späten römischen Republik, 3. Aufl., Frankfurt/Main 1997 und Brunt, P A., The Fall of the Roman Republic an related essays, Oxford 1988.

[96] Earl, D. C., Tiberius Gracchus. A study in politics, Brüssel-Berchem 1963, S. 7-15.

[97] Livius, ad urbe condita, 58.

[98] Molthagen, Joachim, Die Durchführung der gracchischen Agrarreform, in: Historia, Bd. 22, Wiesbaden 1973, S. 432.

[99] Molthagen, 1973, S. 434-437.

[100] Appian, bellum civile, 27, 121 f.: Damit fand der Aufruhr des jüngeren Gracchus ein Ende, und es währte nicht lange, dass ein Gesetz durchging, demzufolge die Grundbesitzer das strittige Land verkaufen durften; war doch auch dies nach dem Gesetz des älteren Gracchus untersagt. Und sofort begannen die Reichen, die Landlose der Armen aufzukaufen, oder zwangen sie unter verschiedenen Vorwänden dazu. Dadurch erging es den Armen noch schlimmer als zuvor, […].

[101] Appian, bellum civile I, 7 31.

[102] ebd. 12, 48.

[103] MRR I, S. 493; Münzer, Friedrich, s. v. Octavius 31) M. Octavius, in: RE, Bd. XVII, 2, Sp.1820-1822.

[104] Molthagen 1973, S. 424 hält Plutarchs Angaben über zwei Gesetzentwürfe für nicht historisch und hält es für unwahrscheinlich, dass eine finanzielle Entschädigung der Alteigentümer vorgesehen war. Seiner Meinung nach sei Appians Darstellung (Appian, bellum civile, I, 11, 46) zutreffender, der eine Entschädigung in Form einer Landschenkung ("eine ausreichende Entschädigung für die aufgewendete Mühe in Form eines ausgewählten, kostenlosen, festen Dauerbesitzes von 500 iugera je Mann…") erwähnt. Eine Entschädigung in Form einer Landschenkung für die eben erst Enteigneten halte ich jedoch für widersinnig und aus diesem Grunde ist Molthagens Argumentation für mich nicht nachvollziehbar.

[105] MRR I, S. 510; Münzer, F., s. v. Fulvius 58) M. Fulvius Flaccus, in: RE, Bd. VII1, Sp. 241-243.

[106] Münzer, Fiedrich, s. v. Parpirius 33) C. Parpirius Carbo, in: RE, Bd. XVIII, 3, Sp. 1015-1020.

[107] P. Popillius Laenas; MRR I, S. 497, Volkmann, Hans, s. v. P. Popillius Laenas 28) P. Popillius C. f. P. n. Laenas, in: RE XXII, 1, Sp. 63 f, Anmerk. Hager.

[108] im Jahr 135 v. Chr., MRR I, S. 489, Anmerk. Hager.

[109] aus: Lautemann, Wolfgang u. Schlenke, Manfred (Hg.), Geschichte in Quellen. Altertum: Alter Orient – Hellas – Rom, München 19783, S. 474.

[110] ebd. S. 475.

[111] Molthagen, 1973, S. 446.

[112] Earl, D. C., Tiberius Gracchus. A study in politics, Brüssel-Berchem 1963, S. 19.

[113] siehe: Tibiletti, Gianfranco, Die Entwicklung des Latifundi­ums in Italien von der Zeit der Gracchen bis zum Beginn der Kaiserzeit, in: Zur So­zial- und Wirtschaftsgeschichte der späten römischen Republik, hg. v. Schneider Helmuth, Darmstadt 1976, S. 11-78 (Wege der Forschung, Bd. 413).

[114] Bellen 1998, S. 92.

[115] Bleicken 1999, S. 63.

[116] Christ 1979, S. 124.

[117] Heuss 1998, S. 146.

[118] Meister 1999, S. 135.

[119] Earl 1963, S. 19: "The size of the lots is not known."

[120} Mommsen, Theodor, Lex Agraria, in: Mommsen, Theodor, Gesammelte Schriften, Bd. 1: Juristische Schriften, Berlin, Dublin, Zürich 1965, S. 103. Mommsen hat diese Flächengröße aus den Bestimmungen des Ackergesetzes von 111 v. Chr. geschlossen. Dieter Flach, Römische Agrargeschichte, München 1990, S. 41 f. (Handbuch der Altertumswissenschaft, Abt. 3, Teil 9), ist der Meinung, dass Mommsens Rückschluss unzulässig ist. Über die tatsächliche Größe der durch das Sempronische Ackergesetz zugewiesenen Flächen geben die Quellen keinerlei Auskunft.

[121] Zur Problematik der Benennung der Gesetzte der Jahre 118 und 111 v. Chr. siehe: Vančura, Josef, Leges agrariae, in: RE, Bd. XII, 1, Sp. 1150-1185 und Berger, A., s. v. Lex Thoria, in: EDORL, S. 560.

[122] MRR I, S. 526.

[123] Christ 1979, S. 144.

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