| 4. Bestimmungen und
Ziele der Sempronischen Agrarreform des Jahres 133 v. Chr.
Die Lex Sempronia agraria war offensichtlich kein Alleinwerk des Tiberius
Sempronius Gracchus. Plutarch berichtet, dass Gracchus einen Kreis von
hochgestellten, politischen Persönlichkeiten um sich versammelte, die ihm
bei der Ausarbeitung der Gesetzesbestimmungen halfen. Von diesen
Beratern nennt Plutarch drei Personen namentlich [73]: |
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Quelle: Plutarch, Tiberius Gracchus 9:
Er
arbeitete das Gesetz freilich nicht allein aus, sondern zog die
tüchtigsten und angesehensten Bürger als Ratgeber bei, neben anderen den
Pontifex maximus Crassus, den Rechtsgelehrten Mucius Scaevola, der damals
Konsul war, und seinen Schwiegervater Appius Claudius. |
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Diese drei einflussreichen und angesehenen Männer
bildeten die Spitze des politisch-juristische Beraterteams um den jungen
Volkstribun. Alvin Bernstein [74] sieht in den drei genannten Männern die
eigentlichen Urheber der Agrarreform. P. Mucius Scaevola
[78]
galt schon den Zeitgenossen als einer der fähigsten Rechtsgelehrten und es
ist davon auszugehen, dass seine juristischen Kenntnisse von großer
Bedeutung für die Ausarbeitung des Ackergesetzes waren. Er begann seine
politische Karriere als Volkstribun im Jahr 141 v. Chr. [79]
mit dem spektakulären Bestechungsprozess gegen den Prätor des Jahres 142
v. Chr., L. Hostilius Tubulus [80],
wurde 136 v. Chr. selbst Prätor [81]
und bekleidete im Tribunatsjahr des Tiberius Gracchus das Konsulat
[82]. In wie weit und auf welche Weise die drei oben genannten Männer am Entwurf des Ackergesetzes mitwirkten, ist anhand der Quellen nicht genau feststellbar. Plutarch gibt an, dass sie Gracchus lediglich beratend zur Seite gestanden hätten und diese Auffassung ist u. a. von David Stockton [92] bestätigt worden. Er sieht Gracchus als vorausschauenden und gewieften Politiker, der, da er sich des Widerstandes der Großgrundbesitzer bereits im Voraus bewusst war, sich bei den drei respektabelsten Männern Roms Unterstützung suchte. Dagegen sieht Alvin Bernstein in den drei Männern die eigentlichen Urheber der Agrarreform. Sie hätten den im Politischen eher unerfahrenen Volkstribun lediglich als den Vorsprecher ihrer Sache benutzt [93]. Über den weiteren Kreis der Berater und Unterstützer des Jahres 133 v.
Chr. liegen keine genaueren Informationen vor. Klaus Meister
[94] ist der Meinung, dass der Kreis der Reformer eher klein gewesen
sei und bezieht sich dabei auf Interpretationen P. A. Brunts und Christian
Meiers, die nur von einer Gruppe von "wenigen isolierten Adligen" ausgehen
[95]. Dagegen geht Donald C. Earl davon aus, dass der
Kreis der Unterstützer erheblich größer war und sich über die
Familienbande auf die gentes der Claudii Pulchri, Sempronii Gracchi und
Mucii Scaevolae erstreckte [96]. |
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Quelle: Appian, bellum civile I, 13, 55:
Zur Landverteilung wurden als erste gewählt Gracchus selbst als Gesetzgeber,
ferner sein gleichnamiger Bruder sowie sein Schwiegervater Appius Claudius
Pulcher; denn das Volk war auch so in Sorge, die Ausführung des Gesetztes
möchte unterbleiben, wenn nicht Gracchus zusammen mit seinem ganzen Haus
damit den Anfang mache. |
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Die
Mitglieder dieses Dreierkollegiums sollten nach Appians Angaben (s. u.) in
regelmäßigen Abständen neu gewählt werden. Welchen Wechselturnus das
Ackergesetz von 133 v. Chr. für die Kommissionsbesetzung vorsah, lässt
sich anhand der Formulierung "die alle Jahre wechselten" nur schwer
rekonstruieren. Eine Zusammenfassung der Diskussion über diese
Gesetzesklausel hat Joachim Molthagen [99] vorgelegt.
Die Interpretationen reichen von der Annahme einer jährlichen Neuwahl
aller drei Kommissionsmitglieder (Mommsen), bis zu der Annahme einer Wahl
auf Lebenszeit (Molthagen). |
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Quelle: Appian, bellum civile I, 9, 37- 10, 39:
Nach diesen Ausführungen brachte er [Tiberius Gracchus, Anmerk., Hager] wieder
das Gesetzt in Erinnerung, das niemandem einen größeren Besitz an
Staatsland als 500 iugera zubilligte. Doch er fügte dem alten Gesetz einen
Zusatz bei, dass die einzelnen Kinder des Landeigners darüber hinaus die
Hälfte der genannten Fläche behalten durften. Der Rest sollte dann durch
drei dafür gewählte Männer, die alle Jahre wechselten, unter die Armen
verteilt werden. Diese letzte Bestimmung war es, welche die Reichen ganz
besonders beunruhigte; denn sie konnten sich nicht mehr wie früher wegen
der Verteilungskommission über das Gesetz hinwegsetzten und auch nicht
Ackerlose anderer käuflich erwerben, da Gracchus auch dies vorausgesehen
und daher den Verkauf verboten hatte. |
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Das
Verbot des Verkaufs blieb bis kurz nach dem Tode des jüngeren Gracchus in
Kraft. Bald nach dessen Tod im Jahre 121 v. Chr. wurde ein Gesetz
verabschiedet, dass nunmehr wieder den Verkauf des umverteilten Landes
erlaubte. Die reichen Grundbesitzer gingen, nach Aussagen Appians, nun
wieder daran, den Kleinbauern das Land abzupressen [100]. Daraus lässt
sich schlussfolgern, dass die Einschätzung der Reformer bezüglich des
maßlosen Expansionsbestrebens der Großgrundbesitzer keinesfalls
unbegründet war. |
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Quelle: Plutarch, Tiberius Gracchus 9 (Fortsetzung):
Und es ist wohl nie ein Gesetz, das gegen so schreiendes Unrecht und gegen
solche Habgier sich wandte, in mildere, schonendere Form gefasst worden.
Denn wer für seinen Ungehorsam Strafe verdient hätte, wer das Land, aus
dem er widergesetzlich Nutzen zog, hätte herausgeben und obendrein eine
Buße entrichten sollen, der musste lediglich – so lautete die Bestimmung –
gegen eine Entschädigung abtreten, was er sich widerrechtlich angeeignet,
um bedürftigen Bürgern Platz zu machen. Die Reform hielt sich in
vernünftigen Grenzen, aber das Volk gab sich gleichwohl zufrieden. Es
ließ das Vergangene ruhen, froh, dass in Zukunft das Unrecht ein Ende
hätte. |
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Diejenigen Landbesitzer, die gegen die Bestimmungen
des Ackergesetzes verstoßen hatten und nunmehr Land abtreten mussten,
erhielten statt einer Strafe eine Entschädigungszahlung und sollten nicht
weiter belangt werden. Auch der aus der Bewirtschaftung evtl. erzielte
finanzielle Gewinn sollte unangetastet bleiben. Mit all diesen
Zugeständnissen an die im Prinzip rechtsbrüchigen Grundbesitzer war das
Volk, d. h. die Mehrheit der plebejischen Volksversammlung, offenbar
einverstanden, und ohne weitere Forderungen zu erheben, bereit dem Gesetzt
zuzustimmen. |
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Quelle: Plutarch, Tiberius Gracchus 9 (Fortsetzung):
Die wilden Tiere, welche in Italien hausen, haben ihre Höhle, jedes weiß, wo
es sich hinlegen, wo es sich verkriechen kann – die Männer aber, die für
Italien kämpfen und sterben, sie haben nichts außer Luft und Licht.
Heimatlos, gehetzt irren sie mit Weib und Kind durch das Land. Die
Feldherren lügen, wenn sie in der Schlacht die Soldaten aufrufen, für ihre
Gräber und Heiligtümer sich zu wehren gegen den Feind, denn von all diesen
Römern besitzt keiner einen Altar, den der vom Vater vererbt, keiner ein
Grab, in dem seine Vorfahren ruhen, vielmehr kämpfen sie für anderer
Wohlleben und Reichtum. Herren der Welt werden sie genannt und haben nicht
eine Scholle Landes zu eigen. |
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Neben
einem handfesten Rekrutierungsproblem, dass anhand der
rückläufigen
Zensuszahlen erkennbar war, sah Gracchus, wie wir aus der zitierten Rede
entnehmen können, ein Motivationsproblem. Die Wehrkraft des römischen
Volkes werde nicht nur zahlenmäßig geschwächt, sondern auch durch die
fehlende Motivation der Bürger, den eigenen Besitz vor dem Feind zu
verteidigen, untergraben. Durch die Arbeit der Ackerkommission, die mit
der Umverteilung des Landes und der Schaffung neuer Bauernstellen betraut
wurde, sollte auch dieses Motivationsproblem gelöst werden. |
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Quelle: Appian, bellum civile I, 9, 36:
Dann drückte er [Tiberius Gracchus, Anmerk. Hager] seinen Groll über den
Sklavenstand aus, der im Kriege keinen Nutzen bringe und seinen Herren
gegenüber niemals Treue fühle. Dabei ging er auf das jüngste Unheil ein:
Dieses hätten die Sklaven über ihre Herren in Sizilien gebracht, wo ihre
Zahl infolge des Ackerbaus sogar gestiegen sei, und die Römer hätten gegen
sie einen Krieg führen müssen. Er sei weder leicht noch von kurzer Dauer
gewesen, sondern habe sich in die Länge gezogen und zu verschiedenen
gefährlichen Wechselfällen entwickelt. |
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Neben der
Akkumulation von Grundbesitz konnte der finanzielle Gewinn der
Landbesitzer durch die Sklavenwirtschaft enorm gesteigert werden. Bereits
an früherer Stelle schildert Appian die Vorteile, die sich für die Reichen
aus dieser Wirtschaftsform ergaben (Quelle:
Appian, bellum civile I, 7, 29-31/8, 32). Anstelle freier römischer
Bürger beschäftigten die Latifundienbesitzer eine Vielzahl von Sklaven.
Die Unterhaltkosten waren vergleichsweise niedrig und ihre Arbeitskraft
konnte fast grenzenlos ausgebeutet werden. Zudem waren sie ganzjährig
einsetzbar, wohingegen freie Arbeitskräfte von den Gütern zum Heeresdienst
eingezogen werden konnten. Die Reichen gingen nun dazu über,
ausschließlich Sklaven auf ihren Höfen einzusetzen. Dies hatte laut Appian
zur Folge, dass die Arbeit suchenden freien Bürger, die nicht zum
Heeresdienst eingezogen worden waren, keine Anstellung fanden und ihre
Zeit untätig hinbringen mussten [101]. Durch die
Neuverteilung beabsichtige Gracchus sowohl dieses Beschäftigungsproblem
als auch das Sicherheitsproblem, dass die Sklavenwirtschaft darstellte, zu
bekämpfen. |
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Quelle: Plutarch, Tiberius Gracchus 10:
Gereizt zog Tiberius das milde Gesetz zurück und legte einen Antrag vor,
der mehr dem Geschmack der Menge entsprach und die unrechtmäßigen
Grundbesitzer härter traf: er verfügte, dass sie unverzüglich das Land,
das sie sich entgegen den früheren gesetzlichen Bestimmungen angeeignet
hatten, abtreten sollten. |
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In seinem
ersten Gesetzesentwurf hatte Gracchus sich, wie ich oben bereits erläutert
habe, sehr milde gezeigt. Obwohl er der Meinung war, lediglich altes,
bisher missachtetes Recht wieder zur Geltung zu bringen, gestand der
Entwurf den Grundbesitzern, die Land abtreten mussten, eine
Entschädigungszahlung zu. Durch das Veto des Octavius stand dieses Gesetz
im Prinzip nun nicht mehr zur Debatte. Dadurch ließ sich Gracchus jedoch
nicht aufhalten. Er modifizierte seinen ursprünglichen Gesetzesantrag,
indem er die in Aussicht gestellte Entschädigungszahlung für diejenigen,
die Land abtreten mussten, kurzerhand aus dem Entwurf strich. Die von
Plutarch verwendete Formulierung " …, dass sie unverzüglich das Land, …
abtreten sollten." könnte darauf hindeuten, dass der erste Entwurf
zeitliche Regelungen bzw. Fristen für die Rückgabe oder die Feststellung
der Besitzverhältnisse enthielt. Genauere Informationen liefert uns die
Quelle hierüber jedoch nicht. Neben der Streichung der Entschädigung
erscheint mir dies jedoch als eine weitere Verschärfung des ursprünglichen
Reformentwurfes, der die Grundbesitzer zusätzlich unter Druck setzte und
verärgern musste. Diesen zweiten, verschärften Gesetzesentwurf
[104] konnte Gracchus nun, nachdem er seinen Kollegen
Octavius durch den Beschluss der plebejischen Volksversammlung des Amtes
enthoben hatte, durchbringen, woraufhin die Ackerkommission mit der
Neuverteilung des ager publicus beginnen sollte. Neben Gracchus selbst
gehörte dieser Kommission zunächst sein Bruder Gaius und Appius Claudius
Pulcher an. Nach dem Tode des Tiberius übernahm P. Licinus Crassus Dives
Mucianus, einer der von Plutarch genannten Berater (s. o.), dessen Platz
in der Kommission. Nach dem Tod des Crassus (131 v. Chr.) und des Ap.
Claudius Pulcher (130 v. Chr.) wurden M. Fulvius Flaccus
[105] und C. Papirius Carbo [106] in das Kollegium
gewählt. |
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Quelle: CIL I2 638,
Inschrift gefunden in der Nähe von Forum Popilii (Polla) in Lucania, 132
v. Chr.:
P. Popilius, des Gaius Sohn, Konsul [107]. Ich habe die Straße von Rhegium nach Capua erbaut und an dieser Straße alle Brücken, Meilensteine und Wegweiser errichtet. Von hier sind es nach Nuceria 51 Meilen, nach Capua 84, nach Muranum 74, nach Cosentia 123, nach Valentia 180, an die Meerenge [von Messina] zum Standbild 231, nach Rhegium 237; zusammen von Capua nach Rhegium 321 Meilen. Und ich habe ferner als Praetor [108] in Sizilien die entlaufenen Sklaven [der Italiker] aufgespürt und 917 Mann ihren Besitzern zurückgegeben. Und ich habe als erster erreicht, dass die Hirten [der Großgrundbesitzer] auf den Staatsländern [ager publicus] den Pflügern Platz machten. Auch den Marktflecken [forum] und die öffentliche Gebäude hier habe ich angelegt [109]. Quelle: CIL I2 640, Inschrift gefunden in der Nähe von St. Angelo in Formis, 131 v. Chr.:C.
Sempronius Gracchus, des Tiberius Sohn, Appius Claudius Pulcher, des Gaius
Sohn, P. Licinius Crassus, des Publius Sohn, 'Dreimänner' zur Aufteilung
und Zuweisung von Ackerland [triumviri agris iudicandis adsignandis]
[110]. |
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Die erste Inschrift aus dem Jahr 132 v. Chr. erscheint in besonderem Maße erwähnenswert, da hier die Landverteilung offensichtlich nicht durch das Dreierkollegium der Ackerkommission, sondern durch einen der Konsuln durchgeführt wurde, der zudem noch als entschiedener Gegner des Tiberius Gracchus galt und nach dem Tod des Tiberius dessen Anhänger ohne ordentliches Gerichtsurteil zum Tode verurteilte. Der jüngere Gracchus bekämpfe Popillius Leanas während seines Tribunats im Jahre 123 v. Chr. mit aller Schärfe und erreichte schließlich auch dessen Verbannung. |
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In welchem Umfang die Männer der Ackerkommission
Landumverteilungen durchführen konnten, lässt sich mit Hilfe der hier
verwendeten schriftlichen Quellen nur schwer abschätzen. Ein genaueres
Bild kann jedoch durch die Auswertung epigraphischer Überreste gewonnen
werden. Anhand zwölf erhaltener Grenzsteinen (termini) versucht Molthagen
nachzuweisen, dass die Kommission bis zum Entzug der richterlichen
Kompetenzen im Jahr 129 v. Chr. umfangreiche Landvermessungen und
Neuverteilungen im ganzen römischen Staatsgebiet vorgenommen hat. Für die
Zeit zwischen 133-130 v. Chr. nennt er eine Gesamtzahl von schätzungsweise
3000 Ansiedlungen [111]. Über die Flächengröße der einzelnen, neu geschaffenen Bauernstellen geben uns die Quellen keinerlei Informationen [112]. In seinem Werk über den Landbau veranschlagt Cato für die Größe eines Gutes im Allgemeinen eine Fläche von 100 iugera. In späteren Kapiteln gibt er für Ölpflanzungen eine Fläche von 120-240 iugera an [113]. |
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Quelle: Cato, de agri cultura 1,7; 3,5 und 10,1:
Wenn du mich fragst, welches Gut das beste ist, dann sage ich so: von allen Böden und in bester Lage hundert Morgen Land: Rebland ist das beste, besonders wenn es viel Wein trägt; an zweiter Stelle ein gut bewässerter Garten; an dritter Weidicht, an vierter ein Ölgarten, an fünfter Wiesenland, an sechster Getreideboden, an siebter schlagbarer Wald, an achter der Buschwald, an neunter der Eichenwald. […] Für 120 Morgen Ölpflanzungen müssen es zwei Pressen sein, wenn die Bäume gut, dicht stehend und gepflegt sind; die Mühlen müssen kräftig, einzeln und von verschiedener Größe sein, so dass du die Steine auswechseln kannst, wenn sie abgenutzt sind; du brauchst eigene lederne Kelterriemen, je sechs Haspelarme, zwölf Keile, eigene Tauschlingen aus Lederriemen. Griechische Flaschenzüge soll man je zwei Seilen aus Pfriemengras ziehen: […] Wie man ein Ölgut von 240
Morgen Land einrichten soll>. Einen Verwalter, eine Wirtschafterin, fünf
Arbeiter, 3 Ochsenknechte, 1 Eseltreiber, 1 Schweinehirten, 1 Schafhirten;
im Ganzen 13 Leute. 3 Paar Ochsen, drei Esel mit Geschirr und Packsattel
zum Mistführen, 1 Mühlenesel, 100 Schafe. |
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Heinz
Bellen [114], Jochen Bleicken [115],
Karl Christ [116], Alfred Heuss [117]
und Klaus Meister [118] geben übereinstimmend an, dass
das frei gewordene Staatsland in Parzellen zu je 30 iugera an die
Kleinbauern verteilt werden sollte. Wie bereits erwähnt ist diese Zahl
durch die Quellen nicht belegbar, worauf auch Earl noch einmal deutlich
hingewiesen hat [119]. Die Angabe beruht vielmehr auf
den Untersuchungen Theodor Mommsens, der in seinem Aufsatz "Lex Agraria"
eine Fläche von 30 iugera als anzunehmende Größe vorgeschlagen hat
[120]. Earl widerspricht der These Mommsens. Er ist der
Meinung, dass 30 iugera allenfalls eine anzunehmende Maximalgröße gewesen
sein könnte und dass die Größe der zu verteilenden Flächen sich eher im
Rahmen um 10 iugera bewegt haben müssen. In der Forschung ist die These
Earls, wie sich anhand der o. g. Darstellungen erkennen lässt, bisher
anscheinend nicht zur Kenntnis genommen worden. |
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[73] Bereits bei Plutarch, Tiberius Gracchus 8 werden der Rhetoriker Diophanes von Mytilene und der Philosoph Blosius von Kyrene als Berater des Tiberius Gracchus genannt. Offensichtlich lagen Plutarch Quellen vor, die auf den Einfluss dieser beiden Männer verwiesen. T. S. Brown, Greek Influence on Tiberius Gracchus, in: Classical Journal, Nr. 42, 1947, S. 471-474 und J. B. Becker, The Influence of Roman Stoicism upon the Gracchan Economic Land Reform, in: Parola del Passato, Nr. 19, 1964, S. 125-134 haben sich mit der Frage auseinander gesetzt, in wie weit stoische Ideen, z. B. die These von der Gleichheit der Menschen oder der Souveränität des Volkes, Einfluss auf die Agrarreform des Tiberius Gracchus gehabt haben. Klaus Meister (1999, S. 132 f.) ist jedoch der Meinung, dass der Einfluss stoischen Gedankenguts auf die Politik der Gracchen vielfach überschätzt worden ist. Ich stimme dieser Auffassung zu und befasse mich daher ausschließlich mit dem Beraterkreis hochgestellter römischer Senatoren, die Gracchus zu Rate gezogen hat. Taeger (1928, S. 68 f.) hat zudem darauf hingewiesen, dass der in den Quellen erwähnte Einfluss des Diophanes und des Blossius auf die politischen Entscheidungen des Tiberius Gracchus als gracchenfeindliche Darstellung zu werten ist. [74] Bernstein 1978, S. 109 ff. [75] Nadig, Peter C. s. v. Licinius, [I19] L. Crassus Dives Mucianus, P., in: DNP, Bd. 7, Sp. 164 f.; Hanslik, Rudolf, s. v. Livinius 26. in: DKP, Bd. 3, Sp. 637; Crassus war leiblicher Sohn des P Mucius Scaevola, Konsul 175 v. Chr. und wurde durch Adoption in die Familie der Licinii Crassi aufgenommen. Demnach ist er der Bruder des hier erwähnten P. Mucius Scaevola. [77] Das Kollegium der pontifeces war eine Art sakrale Aufsichtsbehörde. Sie überwachten auch die Kulthandlungen, wenn der Senat ein Zeichen der Götter erbat; siehe: Bleicken 1995, S. 174 f. [78] Münzer, Friedrich, s. v. Mucius 17) P. Mucius Scaevola, in: RE, Bd. XVI, 1, Sp. 425-428, Giaro, Tomasz, s. v. Mucius, I. Republikanische Zeit, [I5] M. Scaevola P, in: DNP, Bd. 8, S. 425 f. [80] ebd. S. 475; Hostilius war als Prätor des Jahres 142 v. Chr. erster Vorsitzender des ständigen Gerichtshofes in Mordprozessen und ließ sich offensichtlich bestechen. Er versuchte sich einer Verurteilung zu entziehen, indem er freiwillig in die Verbannung ging. Nach Angaben bei Asconius (pro Scauro, 20) wurde Hostilius jedoch gefangen genommen, woraufhin er Gift nahm. [83] Münzer, Friedrich, s. v. Claudius 295) Ap. Claudius Pulcher, in: RE, Bd. III,2, Sp. 2848. [85] Philipp, Hans, s. v. Salassi, in: RE, Bd. I A, 2, Sp. 1848 f.; Die Salasser kontrollierten zu dieser Zeit die Alpenpässe und kämpften mit einem benachbarten Stamm um reiche Goldvorkommen. [86] Deißmann-Merten, Marieluise, s. v. Scipio 12. S., P. C. Aemilianus Africanus Numantius, in: DKP, Bd. 5, Sp. 49 f. [89] Cassius Dio Frg. XXIII, 81: "Claudius hätte bei seiner Härte viele Gewalttaten begangen, wenn dies nicht von seinem Amtsgenossen Quintus [Q. Fluvius Nobilior, Anmerk. Hager] verhindert worden wäre." [90] Plutarch, Tiberius Gracchus 4: "Einen Beweis hierfür gab Appius Claudius, ein Mann, der Konsul und Zensor gewesen und dank seinem Ansehen zum princeps senatus ernannt worden war; …" [91] Für zusammenfassende Informationen zu Zusammensetzung, Gliederung und Aufgabenbereich des Senats in republikanischer Zeit siehe: Bleicken 1995, S. 85-97. [93] Bernstein 1978, S. 109 ff. [95] Leider gibt Meister keine genauen bibliografischen Angaben. In Frage kommen jedoch nur: Meier, Christian, Res publica amissa. Eine Studie zu Verfassung und Geschichte der späten römischen Republik, 3. Aufl., Frankfurt/Main 1997 und Brunt, P A., The Fall of the Roman Republic an related essays, Oxford 1988. [96] Earl, D. C., Tiberius Gracchus. A study in politics, Brüssel-Berchem 1963, S. 7-15. [97] Livius, ad urbe condita, 58. [98] Molthagen, Joachim, Die Durchführung der gracchischen Agrarreform, in: Historia, Bd. 22, Wiesbaden 1973, S. 432. [99] Molthagen, 1973, S. 434-437. [100] Appian, bellum civile, 27, 121 f.: Damit fand der Aufruhr des jüngeren Gracchus ein Ende, und es währte nicht lange, dass ein Gesetz durchging, demzufolge die Grundbesitzer das strittige Land verkaufen durften; war doch auch dies nach dem Gesetz des älteren Gracchus untersagt. Und sofort begannen die Reichen, die Landlose der Armen aufzukaufen, oder zwangen sie unter verschiedenen Vorwänden dazu. Dadurch erging es den Armen noch schlimmer als zuvor, […]. [101] Appian, bellum civile I, 7 31. [103] MRR I, S. 493; Münzer, Friedrich, s. v. Octavius 31) M. Octavius, in: RE, Bd. XVII, 2, Sp.1820-1822. [104] Molthagen 1973, S. 424 hält Plutarchs Angaben über zwei Gesetzentwürfe für nicht historisch und hält es für unwahrscheinlich, dass eine finanzielle Entschädigung der Alteigentümer vorgesehen war. Seiner Meinung nach sei Appians Darstellung (Appian, bellum civile, I, 11, 46) zutreffender, der eine Entschädigung in Form einer Landschenkung ("eine ausreichende Entschädigung für die aufgewendete Mühe in Form eines ausgewählten, kostenlosen, festen Dauerbesitzes von 500 iugera je Mann…") erwähnt. Eine Entschädigung in Form einer Landschenkung für die eben erst Enteigneten halte ich jedoch für widersinnig und aus diesem Grunde ist Molthagens Argumentation für mich nicht nachvollziehbar. [105] MRR I, S. 510; Münzer, F., s. v. Fulvius 58) M. Fulvius Flaccus, in: RE, Bd. VII1, Sp. 241-243. [106] Münzer, Fiedrich, s. v. Parpirius 33) C. Parpirius Carbo, in: RE, Bd. XVIII, 3, Sp. 1015-1020. [107] P. Popillius Laenas; MRR I, S. 497, Volkmann, Hans, s. v. P. Popillius Laenas 28) P. Popillius C. f. P. n. Laenas, in: RE XXII, 1, Sp. 63 f, Anmerk. Hager. [108] im Jahr 135 v. Chr., MRR I, S. 489, Anmerk. Hager. [109] aus: Lautemann, Wolfgang u. Schlenke, Manfred (Hg.), Geschichte in Quellen. Altertum: Alter Orient – Hellas – Rom, München 19783, S. 474. [111] Molthagen, 1973, S. 446. [112] Earl, D. C., Tiberius Gracchus. A study in politics, Brüssel-Berchem 1963, S. 19. [113] siehe: Tibiletti, Gianfranco, Die Entwicklung des Latifundiums in Italien von der Zeit der Gracchen bis zum Beginn der Kaiserzeit, in: Zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der späten römischen Republik, hg. v. Schneider Helmuth, Darmstadt 1976, S. 11-78 (Wege der Forschung, Bd. 413). [119] Earl 1963, S. 19: "The size of the lots is not known." [120} Mommsen, Theodor, Lex Agraria, in: Mommsen, Theodor, Gesammelte Schriften, Bd. 1: Juristische Schriften, Berlin, Dublin, Zürich 1965, S. 103. Mommsen hat diese Flächengröße aus den Bestimmungen des Ackergesetzes von 111 v. Chr. geschlossen. Dieter Flach, Römische Agrargeschichte, München 1990, S. 41 f. (Handbuch der Altertumswissenschaft, Abt. 3, Teil 9), ist der Meinung, dass Mommsens Rückschluss unzulässig ist. Über die tatsächliche Größe der durch das Sempronische Ackergesetz zugewiesenen Flächen geben die Quellen keinerlei Auskunft. [121] Zur Problematik der Benennung der Gesetzte der Jahre 118 und 111 v. Chr. siehe: Vančura, Josef, Leges agrariae, in: RE, Bd. XII, 1, Sp. 1150-1185 und Berger, A., s. v. Lex Thoria, in: EDORL, S. 560. |
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